Die Satzung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen gemeint.

A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1. In Hamm haben sich am 28. April 1923 die Turngemeinde „Germania“ (gegründet am
      27.01.1877) und die „Turngemeinde“ (gebildet aus dem „Turnclub“, gegründet am
      17.09.1895 und dem „Turnerbund“, gegründet am 17.03.1902) zu einem Verein
      zusammengeschlossen. Der neue Verein führt den Namen
      Turnvereinigung 1877 Hamm (Westf.) e.V. (kurz: TVG 1877 Hamm e.V.)
      und hat seinen Sitz in Hamm. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamm unter der
      Nr. 597 eingetragen. Die Mitglieder des Vereins hatten seit dem 06.10.1945 eine Abteilung
      der „Turn- und Sportgemeinschaft Germania“ Hamm (Westf.) gebildet. Die Turnvereinigung
      1877 Hamm (Westf.) e.V. ist jedoch als selbständiger Verein bestehen geblieben. Sie hat sich
      mit dem 01.03.1950 von der „Turn- und Sportgemeinschaft Germania Hamm“ (Westf.) gelöst
      und die Genehmigung zur selbständigen turnerischen Betätigung erhalten.
    2. Der Verein kann Mitgliedschaften zu Verbänden (z.B.: LSB, WTB, HMT) begründen und
      Austritte beschließen. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände als verbindlich an.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie die Ergänzung des Sportangebotes durch
gesellige, kulturelle, bildende und freizeitwirksame Veranstaltungen.

Dieser Zweck wird verwirklicht durch:

a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für
alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport-und
Vereinsveranstaltungen,
d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen,
f) Aus- /Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainer und
Helfern,
g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
h) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen
und geistigen Wohlbefindens,
i) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden
Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel
    des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf
    durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
    Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes
    eines Anteils am Vereinsvermögen

B. Vereinsmitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag
    an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das
    Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von
    dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
  4. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt grundsätzlich stillschweigend durch Entgegennahme des
    Aufnahmeantrages und Abbuchung des Anlaufbeitrages nebst Aufnahmegebühr. In besonnderen Fällen ist ein Beschluss des Vorstands erforderlich.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet
    werden.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    a) Aktiven Mitgliedern
    b) Passiven Mitgliedern
    c) Ehrenmitgliedern
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der
    bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
  3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen/
    -gruppen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote
    des Vereins nicht.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie
    werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a. Austritt aus dem Verein (Kündigung)
    b. Ausschluss aus dem Verein (§ 7)
    c. Tod
    d. durch Auflösung des Vereins
    e. Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung (auch per e-mail)
    gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.06., 31.12.) unter
    Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erklärt werden.
    Die Mindestmitgliedschaft beträgt 1 Jahr.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus
    dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
    insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben davon unberührt.
    Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
    Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied grobe Verstöße gegen die Satzung und
    Ordnungen schuldhaft begeht oder in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner
    Ziele zuwiderhandelt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes
    Mitglied berechtigt.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das
    betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag
    Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer
    zugegangenen Stellungnahme über den Antrag zu entscheiden.
  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  6. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen
    Briefes mitzuteilen.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der
    Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei
    Wochen ab Zugang der Mitteilung über den Ausschließungsbeschluss schriftlich an den
    Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  9. Wegen eines Beitragsrückstands von mindestens einem Halbjahresbeitrag kann das Mitglied
    durch Beschluss eines Vorstandsmitgliedes ausgeschlossen werden. Hierzu ist die schriftliche,
    mündliche oder fernmündliche Mitteilung ausreichend. Die Möglichkeit der Beschwerde
    gem. Ziffern 7. und 8. entfällt.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

  1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können abteilungs- bzw.
    gruppenspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins
    erhoben werden.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere
    Leistungen des Vereins sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die
    Mitgliederversammlung festgelegt. Über die Erhebung und Höhe von abteilungs- bzw.
    gruppenspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet ebenfalls die
    Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Umlagen können bis zum
    Sechsfachen des Jahresmitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über die
    Beitragsfestsetzungen, spezifischer Beiträge und Umlagen sind den Mitgliedern in der
    nächsten Mitgliederversammlung nach Beschlussfassung, durch Aushang im
    Vereinsschaukasten und auf der Vereinshomepage bekannt zu geben.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift
    mitzuteilen.
  4. Die Beitragseinzüge erfolgen gemäß den getroffenen Vereinbarungen vierteljährlich,
    halbjährlich oder jährlich zum 01.01., 01.04., 01.07., 01.10. jeden Jahres. Fällt der
    Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, erfolgt die Abbuchung am folgenden
    Werktag. Beim Einzug wird die Gläubigerkennziffer des Vereins und die Mandatsnummer
    mitgeteilt. Der Einzug von Anlaufbeiträgen und Aufnahmegebühren erfolgt kurzfristig nach
    Eingang und Verarbeitung des Ausnahmeantrages zum folgenden Monatsende/-anfang.
  5. Kann der Beitragseinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind
    dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  6. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich
    das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag nebst
    Bankkosten ist dann bis zu seinem Eingang gem. § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über
    dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen.
  7. Fällig Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend
    gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  8. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder
    –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am
    Lastschriftverfahren erlassen.

§ 9 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

  1. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der
    Regelungen des BGB gelten, können Ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese
    werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
  2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im
    Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung
    ausgeschlossen.
  3. Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
    ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang
    ausgeübt werden.

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu
    beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der
    Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter/Helfer Folge zu leisten.
  2. Ein Verhalten eines Mitgliedes, das nach § 7 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen
    kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
    a) Ordnungsstrafe bis € 500,00
    b) befristeter Ausschluss vom Trainings-, Spiel- und Übungsbetrieb.
  3. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
  4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem
    Verfahren Stellung zu nehmen.
  5. Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 7 Ziffer 7. und 8. Anwendung.

D. Die Organe des Vereins
§ 11 Die Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    die Mitgliederversammlung
  2. der geschäftsführende Vorstand
  3. der Gesamtvorstand
  4. die Jugendversammlung.

§ 12 Vergütung von Organmitgliedern, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese
    Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
    Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf
    der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten
    Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, -inhalte
    und –ende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand
    kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
    Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung
    oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der
    geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
    Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im
    Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen
    Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat
    der Vorsitzende.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeiten für den Verein
    entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu
    beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerlichen
    Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach
    seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
    Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§13 Die ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form
    einer Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung
    und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
    In den Vereinsaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders
    hingewiesen werden.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
    anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
    anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
    Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf
    geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine
    geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn das von mindestens 1/5. der erschienenen
    Stimmberechtigten verlangt wird.
  7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
    abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
    abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der
    Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
    abgegebenen Stimmen erforderlich.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
    Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  9. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein
    Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes
    stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  10. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher
    schriftlich erklärt haben.
  11. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens 8 Tage vor dem Tag der
    Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten
    nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden.
    Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
    entsprechend zu ergänzen.

§ 14 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  2. Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
  3. Entlastung des Vorstands
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  5. Wahl der Kassenprüfer
  6. Änderung der Satzung oder Vereinszwecks und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion
    des Vereins
  7. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vertragsstrafen
  8.  Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

§ 15 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese
    muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
    Einberufung von 25 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
    vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 13 entsprechend.

§ 16 Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem Geschäftsführer
    c) dem Leiter Finanzen
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden
    Vorstands, vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstands erfolgt durch Wahl auf der
    Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl
    erfolgt einzeln.
  2. Aufgabe des Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle
    Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan
    zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabebezogen, für einzelne
    Projekte oder befristet besondere Vertreter gem. § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit
    verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
  3. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer
    Vorstand gewählt ist.
  6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben in der Sitzung des Vorstands je eine
    Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sitzungen werden
    durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
    Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  7. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind mit Unterschrift des 1. Vorsitzenden oder
    des Protokollführers zu protokollieren.

§ 17 Der Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
    b) dem sportlichen Leiter
    c) dem technischen Leiter
    d) dem Referent für Öffentlichkeitsarbeit
    e) dem Jugendausschussvorsitzenden
    f) dem Schriftführer
    g) dem Sozialwart
    h) dem Verantwortlichen Sportabzeichen
    i) dem Verantwortlichen Kindersport
    j) dem Finanzbeauftragten
    k) dem Beisitzer
    l) ggf. Abteilungsleitern (werden durch Abteilungen gewählt)
  2. Aufgaben des Gesamtvorstands sind insbesondere:
    a) die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge
    b) die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
    c) Entscheidung über vorgelegte Anträge von Abteilungen oder Gruppen des Vereins
    d) etc..
  3.  Der Gesamtvorstand tritt mindestens alle zwei Monate zusammen. Die Sitzungen werden
    durch den Vorsitzenden einberufen und geleitet.
  4. Beschlüsse des Gesamtvorstands sind zu protokollieren.

§ 18 Abteilungen

  1. Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.
  2. Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der Vorständ
    bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von
    Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen
    Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die
    Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt diese den gewählten Abteilungsleiter ab,
    muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglieder
    des Gesamtvorstands.
  3. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Diese bedarf der Genehmigung
    des Vorstands.

E. Vereinsjugend
§ 19 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18.
    Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
  2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch
    den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
  3. Organe der Vereinsjugend sind:
    a) der Jugendausschussvorsitzende
    b) die Jugendversammlung.
  4. Der Jugendausschussvorsitzende wird von der Jugendversammlung gewählt und auf der
    Mitgliederversammlung bestätigt.
  5. Der Jugendausschussvorsitzende ist Mitglied des Gesamtvorstands.
  6. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins
    beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen.
    Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
    F. Sonstige Bestimmungen.

§ 20 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht
    dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtszeit entspricht der des Gesamtvorstands.
  2. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
    Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen
    Bericht.
  4. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Leiter
    Finanzen und des Gesamtvorstandes.

§ 21 Vereinsordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung
d) Andere
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 22 Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 750 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in
    Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder
    Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden
    nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 23 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des
    Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten und sachliche Verhältnisse der
    Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
    b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
    c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern
    weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
    d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig
    war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonstigen für den Verein Tätigen ist es
    untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen, zur
    Aufgabeerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben. Dritten zugänglich zu
    machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
    genannten Personen aus dem Verein hinaus.

G. Schlussbestimmungen
§ 24 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
    abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten
    Mitglieder anwesend sind.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der
    Vorsitzende und der Leiter Finanzen als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das nach
    Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Hamm, die diese
    ausschließlich zur Förderung des Sports verwenden darf.
  5. Das dem Verein geschenkte Grundstück Ackerstr./Wilhelmstr. darf aufgrund der
    Schenkungsurkunde nicht verkauft oder anders als sportlich genutzt werden.

§ 25 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Die vorstehende Satzung wurde in Abänderung der Satzung vom 04.03.2005 in der
    Mitgliederversammlung vom 19.3.2016 genehmigt.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Hamm, 19. März 2016

Download hier:

Satzung 2016
Synopse zur Satzungsänderung 2024